Schanktechnik  

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Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV)

Getränkeschankanlagen sind nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel überwachungsbedürftige Anlagen. Die Notwendigkeit zur Überwachung dieser Anlagen ergibt sich insbesondere aus den Gefahren durch den Einsatz von hochverdichteten Gasen wie Kohlendioxid, Stickstoff oder Gemischen aus beiden (Gefahr des Zerknalls des Getränkebehälters und Erstickungsgefahr im Getränkelagerraum).

Auch durch die Gefahren aus der Verunreinigung des Getränks insbesondere durch Keime ist eine Überwachung der Anlage nötig. Der Gesetzgeber hat im Gesetz über technische Arbeitsmittel eine Ermächtigung erteilt, Vorschriften für Getränkeschankanlagen in einer gesonderten Verordnung zu erlassen.

Dies ist mit der Verordnung über Getränkeschankanlagen (SchankV) geschehen. Zur Getränkeschankanlagenverordnung wurde die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. November 1989 (Bundesanzeiger Seite 5505) erlassen, die auf die Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen - TRSK - verweist, die bei der Prüfung durch die zuständige Behörde der Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen in § 3 Abs. 1 SchankV sind.

 

Inhalt:

Die TRSK im Rahmen der Verordnung über Getränkeschankanlagen

1.1 Getränkeschankanlagen müssen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Getränkeschankanlagen (SchankV), nach den Vorschriften des Anhangs 1 zur Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Weitergehende Vorschriften, z. B. des Baurechts, des Lebensmittelrechts oder andere sicherheitstechnische Vorschriften bleiben unberührt.

1.2 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur SchankV hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs.1 erfüllt sind, soweit die Anlage den vom Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen ermittelten und vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entspricht.

Inhalt und Aufbau

2.1 Die TRSK enthalten sicherheitstechnische und hygienische Anforderungen, bei deren Anwendung die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchankV im Regelfall erfüllt ist. Die TRSK schließen nicht aus, daß daneben andere technische Regeln nach dem Stand der Technik bestehen und in besonderen Fällen angewendet werden. Abweichend von Satz 1 können TRSK auch Richtlinien des BMWi sein, wobei dies jeweils anzugeben ist.

 2.2 Soweit in einer TRSK auf technische Regeln anderer Regelwerke verwiesen wird, gilt die in der Anlage zur TRSK 001 jeweils angegebene Ausgabe.

Anwendung der TRSK

3.1 Jede TRSK ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

Für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRSK im Bundesanzeiger bereits in Betrieb waren bzw. mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRSK oder - wenn solche nicht bestanden - die sonstigen dem Stand der Technik entsprechenden Regeln maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Anlagen anzuwenden waren.

Erfordert es die Sicherheit, daß die in einer TRSK enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Anlagen anzuwenden sind, wird dies der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen in der jeweiligen TRSK angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.2 Die Baumusterprüfung von Anlagen und Bauteilen für diese Anlagen - ausgenommen Getränkebehälter - wird vom Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Bewilligung der Anlage bzw. des Bauteils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Baumuster sind zur Verfügung zu stellen. Die Baumusterprüfung kann anstatt vom Hersteller von dessen bevollmächtigtem Einführer (Importeur) beantragt werden.

Die erstmalige Prüfung und die Baumusterprüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV wird vom Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Behälters erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die erstmalige Prüfung und die Baumusterprüfung kann anstatt vom Hersteller vom Importeur beantragt werden.

3.3 Die zuständige Behörde kann

1. nach § 4 SchankV im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und damit über die TRSK hinausgehende Anforderungen stellen,

2. nach § 5 Abs. 1 SchankV im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

3. nach § 5 Abs. 2 SchankV auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Änderung oder Ergänzung einer TRSK

Anregungen zur Änderung oder Ergänzung einer TRSK, die begründet und belegt sein müssen, sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Geschäftsstelle des Deutschen Ausschusses für Getränkeschankanlagen, Dynamostr. 7-11, 68165 Mannheim zu richten.


Übersicht der TRSK-Reihen:

Reihe 100 Anforderungen an Werkstoffe

Reihe 200 -  Anforderungen an Behälter

Reihe 300 -  Anforderungen an Bauteile

Reihe 400 -  Errichtung von Getränkeschankanlagen

Reihe 500 -  Betrieb von Getränkeschankanlagen

Reihe 600 -  Prüfung von Getränkeschankanlagen

 


 

TRSK- Reihen:

 

TRSK 100 Anforderungen an Werkstoffe

TRSK 200 Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter

TRSK 201 Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe 1

TRSK 202 Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe 2.

TRSK 203 Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe 3

TRSK 204 Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe 4

TRSK 300 Anforderungen an Bauteile

TRSK 301 Anforderungen an Druckminderer, Zwischendruckminderer und Wandbrücken

TRSK 302 Anforderungen an Sicherheitsventile

TRSK 303 Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen

TRSK 304 Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)

TRSK 305 Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen

TRSK 306 Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlussteile

TRSK 307 Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen

TRSK 308 Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler

TRSK 309 Anforderungen an Flüssigkeitspumpen

TRSK 310 Anforderungen an Durchflußmengenmesser

TRSK 311 Anforderungen an Mischaggregate

TRSK 312 Anforderungen an verwendungsfertige Getränkeschankanlagen

TRSK 313 Ortsfeste el. Geräte zur Warnung von gesundheitsgef. CO2-Konzentrationen

TRSK 314 Anforderungen an Handpumpen

TRSK 400 Errichtung von Getränkeschankanlagen

TRSK 401 Anforderungen an die Aufstellung von Druckgasbehältern

TRSK 403 Anforderungen an Installation, Betrieb und Instandhaltung von Kohlendioxid- Warngeräten

TRSK 411 Anforderungen an die Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern

TRSK 412 Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung

TRSK 421 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

TRSK 422 Anforderungen an den Aufbau des getränke- und/oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

TRSK 500 Betrieb von Getränkeschankanlagen

TRSK 500 (Anlage) Betriebsanweisung für den Umgang mit Druckgasbehältern

TRSK 501 Reinigung von Getränkeschankanlagen

TRSK 600 Prüfung von Getränkeschankanlagen (Prüfrichtlinie)

TRSK 601 Führung und Aufbewahrung des Betriebsbuches und der Formblätter

TRSK 601 (Anlage) Betriebsbuch für eine Getränkeschankanlage

TRSK 602 Baumusterprüf. v. Getränkeschankanl. u. Bauteilen ausgen. Getränkebeh. d. Gr. 4

TRSK 602 (Anlage 1) Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen

TRSK 602 (Anlage 2) Muster für die Baumusterprüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 SchankV

TRSK 602 (Anlage 3) Prüfrichtlinien

TRSK 602 (Anlage 4) Liste der für einen Baumusterprüfantrag benötigten Unterlagen und Bauteile

TRSK 603 Erstmalige Prüfung von Getränkebehältern der Gruppe 4 ohne Baumusterprüfung

TRSK 603 (Anlage) Muster für die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung von Getränke- oderGrundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 SchankV

TRSK 604 Baumusterprüfung und Registrierung von Getränkebehältern der Gruppe 4

TRSK 604 (Anlage 1) Muster des Baumusterprüfberichtes nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SchankV im Umfang der erstmaligen Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb

TRSK 604 (Anlage 2) Muster des Baumusterprüfberichtes nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SchankV im Umfang der erstm. Prüfung einschließlich Prüfung der Ausrüstung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb

TRSK 604 (Anlage 3) Muster der Herstellerbescheinigung für nicht ausgerüstete Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppen IIb und IVb

TRSK 604 (Anlage 4) Muster der Herstellerbescheinigung für betriebsfähig ausgerüstete Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppen IIb und IVb

TRSK 605 Abnahmeprüfung von Getränkebehältern der Gruppe 4

TRSK 605 (Anlage 1) Muster der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb

TRSK 605 (Anlage 2) Muster der Bescheinigung über die Prüfung der Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb

TRSK 606 Wiederkehrende Prüfungen von Getränkebehältern der Gruppe 4

TRSK 606 (Anlage) Muster der Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb

TRSK 607 Sachkundiger nach § 16 SchankV

TRSK 607 (Anlage) Muster für die Übertragung von Prüfaufgaben an Sachkundige nach § 16 SchankV

Richtigkeit, Vollständigkeit und gesetzliche Änderungen vorbehalten.

Wir sind Mitglied im Bv.S.G.e.V.  (Bundesverband der Sachverständigen und Sachkundigen von Getränkeschankanlagen (Bv.S.G.) e.V.

 

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