Abnahmen, wiederkehrende Prüfungen, Sachkunde

Neuanlagen bzw. nach wesentlichen Änderungen

Abnahme von Getränkeschankanlagen

Die vom Gesetzgeber und damit von den Ordnungsbehörden geforderte Abnahme einer Getränkeschankanlage vor erster Inbetriebnahme nach §12 der Getränkeschankanlagenverordnung.

Inbetriebnahme von Schankanlagen

Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Die Anzeige nach § 8 Absatz 2 Satz 1 der Schankanlagenverordnung ist für die erstmalige Inbetriebnahme und nach § 8 Absatz 2 Satz 2 der Schankanlagenverordnung für wesentliche Änderungen der Getränkeschankanlage zu erstatten. Der Betreiber unterschreibt im Betriebsbuch:

"Es ist mir bekannt, dass die Anlage erst in Betrieb genommen werden darf, wenn der Sachkundige die nach § 8 Absatz 2 Satz 4 der Schankanlagenverordnung erforderliche Bescheinigung erteilt und keine Mängel festgestellt hat, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, und für den oder die Getränkebehälter der Gruppe 4 die Bescheinigungen für die Prüfung der Aufstellung nach § 7 Absatz 4 der Schankanlagenverordnung vorliegt/vorliegen."

Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Prüfrichtlinien der TRSK 600.

§ 16 Sachkundige

Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 und 5 somit für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ist nur wer:

1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt und die Bescheinigung ordnungsmäßig erteilt,

2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,

3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt,

4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und

5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, dass er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Die Firma Bier Plus kann diesen Sachkundenachweis erbringen.

Sprechen Sie uns an, wir beraten gerne.


 

Wiederkehrende Schankanlagenprüfung nach §12 der Getränkeschankanlagenverordnung

Getränkeschankanlagen unterliegen alle 24 Monate einer sogenannten: "Wiederkehrenden Schankanlagenprüfung".

Diese Prüfung  muss der Betreiber einer Getränkeschankanlage von sich aus veranlassen. Die Ordnungsbehörde prüft Getränkeschankanlagen nicht mehr. Die Ordnungsbehörde überprüft jetzt nur noch, ob der Betreiber hat prüfen lassen.

Der Betreiber hat die Pflicht einen Sachkundigen seiner Wahl, der nach § 12 der Getränkeschankanlagenverordnung, "Wiederkehrende Schankanlagenprüfungen" durchführen darf, zu bestellen.

 

Sachkunde nach § 16 SchankV/Aufbaulehrgang 1

Nach der Änderungsverordnung zur Getränkeschankanlagenverordnung wird die wiederkehrende Prüfung nach § 12 SchankV ab dem 01.01. 1999 vom Sachkundigen nach § 16 SchankV durchgeführt. Voraussetzung ist jedoch die Teilnahme am Aufbaulehrgang 1 nach TRSK 608.

Der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (DAGSch) hält diesen Lehrgang für erforderlich, da eine wiederkehrende Prüfung nach § 12 SchankV andere Anforderungen an einen Sachkundigen stellt, als die Prüfung einer Getränkeschankanlage nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV.

Wenn man sich die Lehrpläne des Grundlehrganges und Aufbaulehrganges 1 ansieht ( TRSK 608 Anlagen 1 und 2), erkennt man, dass die Schwerpunkte der Ausbildung im Aufbaulehrgang 1 auf den Vermittlungen von Kenntnissen über die Kontrolle der Hygiene von Getränkeschankanlagen, Werkstoff- und Bauteilkunde etc. liegen. Im Grundlehrgang dagegen wird der Teilnehmer in das Schankanlagenrecht und dessen Anwendung in der Praxis eingeführt. Der Aufbaulehrgang ist somit eine Weiterführung des im Grundlehrgang erworbenen Wissens.

Wer also als Sachkundiger Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV wiederkehrende Prüfungen durchführen will, muss die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Grundlehrgang für Prüfungen nach § 7 Abs. 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV - Prüfung vor Inbetriebnahme nachweisen und den Aufbaulehrgang 1 ebenfalls erfolgreich absolviert haben.

Die Firma Bier Plus ist berechtigt "wiederkehrende Schankanlagenprüfungen" durchzuführen.

Wir sind Mitglied im Bv.S.G.e.V.  (Bundesverband der Sachverständigen und Sachkundigen von Getränkeschankanlagen (Bv.S.G.) e.V.

 

Bei uns ist Ihre Schankanlage in besten Händen.  Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören.

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